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# § 3 TVFF (Brandenburg) — Beförderungen

Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung in einen höheren Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(2) Die Voraussetzungen für die Beförderung in einen höheren Dienstgrad ergeben sich aus der

Anlage.

(3) Für die Anerkennung beruflich erworbener Qualifikationen des feuerwehrtechnischen Dienstes

gelten die Regelungen der Feuerwehrdienstvorschrift 2. Abweichend von den Vorgaben der Anlage zu Absatz 2 kann die Beförderung in einen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Dienstgrad

unmittelbar nach deren Erwerb erfolgen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften über die Mindestdienstzeit für Beförderungen zulassen.

(5) Der Träger kann bei dringendem Bedarf an Führungskräften zulassen, dass eine Angehörige oder ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr eine höherwertige Funktion vorübergehend wahrnehmen kann, die dem nächsthöheren Dienstgrad zugeordnet ist. Mit der Sonderaufsichtsbehörde nach § 22 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist das Benehmen herzustellen. Die für diese Funktion erforderliche Qualifikation ist innerhalb von zwei Jahren zu erwerben. Nach erfolgreichem Abschluss kann diesem Angehörigen vorzeitig, ohne nochmalige Zustimmung der Sonderaufsichtsbehörde, der entsprechende Dienstgrad verliehen werden.

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Zitiervorschlag: § 3 TVFF (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TVFF/3

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