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# § 10 TVFF (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Dienstgrad „Brandinspektor“ oder „Brandinspektorin“, „Oberbrandinspektor“ oder „Oberbrandinspektorin“ beziehungsweise „Hauptbrandinspektor“ oder „Hauptbrandinspektorin“ führen, können diesen Dienstgrad auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterführen, wenn sie keine Funktion in der Freiwilligen Feuerwehr besetzen.

(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die am 13. September 2024 die Beförderungsvoraus-

setzungen aus der Anlage zu Absatz 2 erfüllen, können unmittelbar in den entsprechenden Dienstgrad befördert werden.

(3( Angehörige, die am 13. September 2024 die fachlichen Voraussetzungen für die Dienstgrade „Erste Hauptfeuerwehrfrau, Erster Hauptfeuerwehrmann, Oberbrandinspektorin, Oberbrandinspektor, Hauptbrandinspektorin oder Hauptbrandinspektor erfüllen, können ohne die geforderten Dienstzeiten unmittelbar in den entsprechenden Dienstgrad befördert werden.

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Zitiervorschlag: § 10 TVFF (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TVFF/10

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