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§ 1 TVA-L Pflege (Bayern) — Geltungsbereich

Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz sowie für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie nach dem Notfallsanitätergesetz (Auszubildende). Voraussetzung ist, dass sie in Einrichtungen ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.

(1a) Dieser Tarifvertrag gilt auch für Auszubildende nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz sowie für Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 (Auszubildende). Voraussetzung ist, dass die praktische Ausbildung an einer Universitätsklinik erfolgt, die unter den Geltungsbereich des TV-L fällt.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) erfasst sind.

(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(4) Für die Auszubildenden des Landes Berlin gelten – mit Ausnahme des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung – einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.