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# § 7 TV-L (Bayern) — Sonderformen der Arbeit

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder  
Landesrecht Bayern  
Stand: 05.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

(4) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus angeordnet worden sind,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der Rahmenzeit angeordnet worden sind,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit

aa) über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind oder

bb) über die individuell vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus im Schichtplan vorgesehen sind

und bezogen auf die individuell vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit bis zum Ende des nächsten Schichtplanturnus, spätestens innerhalb von drei Monaten, nicht ausgeglichen werden.

angeordnet worden sind.

Protokollerklärungen zu § 7 Absatz 8 Buchstabe c:

1. Im Falle des Doppelbuchstaben aa beginnt die Frist von drei Monaten an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Ableistung der jeweiligen Stunde beginnt.

2. Im Falle des Doppelbuchstaben bb beginnt die Frist von drei Monaten an dem Tag, der auf den Schichtplanturnus folgt, in dem die Stunde geleistet wurde.

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Zitiervorschlag: § 7 TV-L (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 05.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/7

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