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# § 6 TVÜG — Protokollierung

Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Registerbehörde protokolliert die Übernahme jedes Testamentsverzeichnisses und der Hauptkartei für Testamente. Zu protokollieren sind

- 1. der Überführungsvorgang nach § 2,

- 2. der Weiterverarbeitungsvorgang nach § 3,

- 3. der Benachrichtigungsvorgang nach § 4 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum Einstellungsstichtag nach Absatz 2 und

- 4. der Vernichtungsvorgang nach § 5.

Die jeweils verantwortlichen Personen sind zu bezeichnen.

(2) Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist am Übernahmestichtag aufzunehmen und auch vom Übergeber zu unterzeichnen. Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 muss auch enthalten:

- 1. wie viele Verwahrungsnachrichten verarbeitet und wie viele Verwahrdatensätze in die Datenbank übernommen wurden;

- 2. wann die Datensätze in das Zentrale Testamentsregister übernommen wurden (Einstellungsstichtag).

Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 muss erkennen lassen, welche Zweifelsfragen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für nicht aufklärbar erklärt wurden.

(3) Als Anlagen sind beizufügen

- 1. eine Abschrift der Mitteilung nach § 2 Absatz 1 und

- 2. eine Abschrift der Abschlussmitteilung.

(4) Die Registerbehörde bewahrt die Urschrift des Protokolls auf, bis dieses Gesetz außer Kraft tritt; danach können die Protokolle in elektronischer Form archiviert werden.

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Zitiervorschlag: § 6 TVÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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