# § 2 TVÜG — Übernahme

Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Registerbehörde teilt dem Übergeber mit einem Vorlauf von mindestens acht Wochen den Tag der Übernahme der Verwahrungsnachrichten (Übernahmestichtag) mit. Als Übernahmestichtag kommt frühestens der 9. Januar 2012 in Betracht.

(2) Der Übergeber ermöglicht der Registerbehörde die Übernahme und den Abtransport der Verwahrungsnachrichten am Übernahmestichtag. Andere Dokumente, die vom Übergeber zusammen mit Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden aufbewahrt werden, sind vom Übergeber zuvor auszusortieren.

(3) Soweit Übergeber, Behörden oder Gerichte Informationen zu Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden in elektronischer Form vorhalten, stellen sie diese der Registerbehörde auf Anforderung zur Verfügung. Die zuständige Landesjustizverwaltung wirkt an der Zurverfügungstellung mit.

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Zitiervorschlag: § 2 TVÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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