Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden. § 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt.
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Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden. § 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt.