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§ 4 TVÜ-Forst (Bayern) — Zuordnung der Lohngruppen

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Lohngruppe gemäß § 13 MTW / MTW-O nach Anlage 2 dieses Tarifvertrages den Entgeltgruppen des TV-Forst zugeordnet.

(2) Beschäftigte, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für einen Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2007 höher eingereiht worden.

(3) Beschäftigte, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Lohngruppe eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2007 niedriger eingereiht worden.