Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2008 nach den folgenden Regelungen in den TV-Forst übergeleitet.
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Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2008 nach den folgenden Regelungen in den TV-Forst übergeleitet.