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§ 3 TVÜ-Forst (Bayern) — Überleitung in den TV-Forst

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2008 nach den folgenden Regelungen in den TV-Forst übergeleitet.