Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse, Pachtverträge und Vereinbarungen über Holzgewährung gelten die §§ 36, 37 und 38 MTW / MTW-O weiter.
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Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse, Pachtverträge und Vereinbarungen über Holzgewährung gelten die §§ 36, 37 und 38 MTW / MTW-O weiter.