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§ 17 TVÜ-Forst (Bayern) — Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse, Pachtverträge und Vereinbarungen über Holzgewährung

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse, Pachtverträge und Vereinbarungen über Holzgewährung gelten die §§ 36, 37 und 38 MTW / MTW-O weiter.