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§ 12 TVÜ-Forst (Bayern) — Eingruppierung

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einreihungsmerkmale aus § 13 MTW / MTW-O gelten über den 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2011 hinaus fort. Sie finden auf übergeleitete und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle des Begriffes Lohn tritt der Begriff Entgelt.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr.

(5) Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2007 unter die SR-F-MTW / SR-F-MTW-O fallen, erhalten ihre Zulagen nach den Nummern 23, 23a SR-F-MTW / SR-F-MTW-O und 23b, 24 SR-F-MTW unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage. Entsprechendes gilt für Minderungsbeträge nach Nr. 23 Abs. 2 SR-F-MTW-O.

(6) Für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 werden die Lohngruppen nach § 13 MTW / MTW-O gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TV-Forst zugeordnet. Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen entsprechend.