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§ 16 TVÜ-Ärzte (Bayern) — Führung auf Zeit

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Ärzten, mit denen am 31. Oktober 2006 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, findet § 32 TV-Ärzte keine Anwendung, es sei denn, die Ärztin/der Arzt wechselt zu einer anderen Klinik.