Durch Vereinbarung mit der Ärztin/dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Besitzständen pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden. § 8 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
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Durch Vereinbarung mit der Ärztin/dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Besitzständen pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden. § 8 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.