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# § 9 TV EntgO-L (Bayern) — Maßgabe zu § 12 TVÜ-Länder – Strukturausgleich –

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 12 Absatz 5 TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:

“(5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Höhergruppierung aufgrund der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gemäß § 29a Absatz 3 erfolgt. Für Lehrkräfte in einer der Entgeltgruppen 9a bis 15 (Anlage B zum TV-L) sowie 13 Ü (§ 19 TVÜ-Länder) wird bei Erreichen der Stufe 6 auch der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und Stufe 6 auf den Strukturausgleich angerechnet.“

Protokollerklärung zu § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4:

(aufgehoben)

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Zitiervorschlag: § 9 TV EntgO-L (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20EntgO-L/9

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