# § 27 TTDSG — Strafvorschriften

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz  
Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

- 1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,

- 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder

- 3. entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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Zitiervorschlag: § 27 TTDSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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