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# § 1 TSEVorsorgV — Ausnahmen von der Tötung bei Rindern

TSE-Vorsorgeverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von boviner spongiformer Enzephalopathie bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf die Tötung der Rinder einer Kohorte genehmigen, soweit

- 1. nachgewiesen werden kann, dass die Rinder der Kohorte keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das befallene Tier oder

- 2. es sich um Bullen handelt, die ausschließlich in einer Besamungsstation gehalten werden und sichergestellt ist, dass die Bullen nach ihrem Tod als Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beseitigt werden.

Eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, soweit Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht entgegenstehen.

(2) Der Tierhalter hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 dafür Sorge zu tragen, dass jede Abgabe eines Bullen, für den eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, der zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers anzuzeigen ist.

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Zitiervorschlag: § 1 TSEVorsorgV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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