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# § 5 TSEResZV — Beschränkungen

TSE-Resistenzzuchtverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert hat sicherzustellen, dass

- 1. ein Schafbock, der Träger eines VRQ-Allels ist,

  - a) innerhalb von sechs Monaten nach der Genotypisierung geschlachtet oder kastriert wird und

  - b) aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, soweit der Schafbock nicht kastriert ist,

- 2. ein weibliches Schaf, das als Träger eines VRQ-Allels bekannt ist, aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird und

- 3. nur Schafböcke oder Samen von Schafböcken zur Zucht verwendet werden, die kein VRQ-Allel aufweisen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schafbestände, deren Rasse in Anlage 2 aufgeführt ist.

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Zitiervorschlag: § 5 TSEResZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TSEResZV/5

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