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# § 3 TSEResZV — Mitteilungspflicht

TSE-Resistenzzuchtverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle

- 1. Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes,

- 2. die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2,

- 3. die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG entsprechen, und

- 4. die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4

nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen. Der Mitteilung sind Belege über die Ergebnisse der Genotypisierungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 3 TSEResZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TSEResZV/3

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