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# § 1 TSEResZV — Geltungsbereich

TSE-Resistenzzuchtverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung dient der Festlegung von Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in Schafbeständen mit hohem genetischem Wert, um den Anteil der Tiere, die Träger eines ARR-Allels sind, innerhalb eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert zu erhöhen und dabei gleichzeitig den Anteil derjenigen Tiere zu verringern, die nachweislich Träger eines Allels sind, das zur TSE-Anfälligkeit beiträgt.

(2) Als Schafbestand mit hohem genetischem Wert gilt ein Bestand, in dem alle Schafe

- 1. Zuchttiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes sind,

- 2. einer Rasse angehören, die in Anlage 1 aufgeführt ist, und

- 3. von einem Mitglied einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation gehalten werden.

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Zitiervorschlag: § 1 TSEResZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TSEResZV/1

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