(1) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für den Vollzug der Marktüberwachung in den Bereichen
1. des Rechts des technischen Verbraucherschutzes,
2. des Produktsicherheitsgesetzes ,
3. des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes ,
4. des Rechts der Textilkennzeichnung,
5. des Rechts der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und
6. des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sie ist insbesondere zuständig für den Vollzug der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften.