nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 TPG-OrganV — Notwendige Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung

TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Angaben sind unbeschadet des § 10a Absatz 4 Satz 3 des Transplantationsgesetzes durch die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person unter ärztlicher Beratung und Anleitung oder durch den verantwortlichen Arzt des Transplantationszentrums bei jeder Organspende unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erheben:

- 1. das Entnahmekrankenhaus,

- 2. Spendertyp,

- 3. Blutgruppe,

- 4. Geschlecht,

- 5. Todesursache,

- 6. Todeszeitpunkt,

- 7. Geburtsdatum oder geschätztes Alter,

- 8. Gewicht,

- 9. Größe,

- 10. gegenwärtig bestehender oder zurückliegender intravenöser Drogenkonsum,

- 11. gegenwärtig bestehende oder zurückliegende maligne Neoplasien,

- 12. andere gegenwärtig bestehende übertragbare Krankheiten,

- 12a. innerhalb der letzten 30 Tage durchgeführte Impfungen mit Lebendimpfstoffen,

- 13. Ergebnisse der HIV-, Hepatitis-C- und Hepatitis-B-Tests,

- 14. grundlegende Angaben zur Bewertung der Funktion des gespendeten Organs.

---

Zitiervorschlag: § 2 TPG-OrganV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TPG-OrganV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
