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# § 11 TPG-OrganV — Meldung von Vorfällen bei der Lebendspende von Organen

TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der behandelnde Arzt eines Lebendspenders ist verpflichtet, jeden Vorfall, der im Rahmen der ärztlich empfohlenen Nachbetreuung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Transplantationsgesetzes beim lebenden Spender festgestellt wird und der sich auf die Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs auswirkt, oder jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion nach § 6 Absatz 4 Satz 2 beim lebenden Spender, die infolge der Entnahme des Organs entstanden sein könnte, unverzüglich an das Transplantationszentrum zu melden, welches das Organ übertragen hat.

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Zitiervorschlag: § 11 TPG-OrganV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TPG-OrganV/11?asof=2019-06-10

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