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# § 2 TPG-GewV — Anforderungen an die Entnahme von Geweben

TPG-Gewebeverordnung  
Stand: 01.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Einhaltung der Anforderungen an die Entnahme von Geweben nach § 8e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Transplantationsgesetzes ist die Entnahmeeinrichtung insbesondere verpflichtet, sicherzustellen, dass die Art und Weise der Entnahme hinsichtlich der Art der gespendeten Gewebe geeignet ist und die für ihre Verwendung erforderlichen biologischen und physikalischen Eigenschaften erhalten bleiben.

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Zitiervorschlag: § 2 TPG-GewV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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