# § 7 TNV — Bekanntmachungen über Zuteilungen

TNV  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesnetzagentur macht im Internet den Stand der von ihr zugeteilten Nummern bekannt. Sie kann unter Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen bekannt machen, welche Nummern und Blöcke von Nummern welchem Zuteilungsnehmer direkt oder originär zugeteilt sind. Die Fundstelle der Bekanntmachung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.

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Zitiervorschlag: § 7 TNV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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