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# Anlage TNGebV — (zu § 1)Gebührenverzeichnis

Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3896 - 3898; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Nr.	Gebührentatbestand	Gebühr in Euro
A	Allgemeine Gebühren
A.1	Erstellen einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Zusammenfassung oder Zusammenstellung zugeteilter Nummern	11,50 bis 216
A.2	Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge gemäß § 4 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung je betroffenem Nummernbereich	28 bis 912
A.3	Änderung eines Zuteilungsbescheides soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt	6,50 bis 140
A.4	Bescheinigung eines Nummernbedarfs	32,50
A.5	Maßnahme gegen den Zuteilungsnehmer von Nummern auf der Grundlage von § 67 TKG oder § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen das TKG oder gegen Vorschriften der Rechtsverordnung gemäß § 66 Absatz 4 TKG	33 bis 1 225
B	Zuteilung von Blöcken von Rufnummern
B.1.1	Zuteilung eines Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um 5,20 Euro.	30
B.1.2	Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um 7,50 Euro.	33
B.2.1	Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste	335
B.2.2	Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Nutzergruppen	61
B.2.3	Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze	96
B.2.4	Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste	230 bis 400
C	Zuteilung von einzelnen Rufnummern
C.1	Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert	2 650
C.2	Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste	255
C.3	Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer	25 bis 200
C.4	Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste	12 bis 555
C.5	Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste	17 bis 475
C.6	Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste	20 bis 325
D	Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern
D.1	Zuteilung einer Betreiberkennzahl	178
D.2	Zuteilung einer Portierungskennung (PK)	70
D.3	Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC)	81
D.4	Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC)	55
D.5	Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI)	120
D.6	Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC)	73,50
D.7	Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC)	84
D.8	Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ)	55
D.9	Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND)	73,50
D.10	Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT)	85
D.11	Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennungen (ITSI)	178
D.12	Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer SHIP STATION LICENCE	51
D.13	Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der Änderung einer bestehenden SHIP STATION LICENCE	43
D.14	Zuteilung von Nummern im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer AIRCRAFT STATION LICENCE	83
E	Zuteilung von sonstigen Nummern
E.1	Zuteilung eines Blocks von Nummern (Blockzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand der Abschnitte B oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks um jeweils 10 Euro.	35
E.2	Zuteilung einer Nummer (Einzelzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand der Abschnitte C oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jeder weiteren Nummer um jeweils 50 Euro.	75
F	Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
F.1	Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 142 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 TKG, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Abschnitten A bis E vorliegt.	50 bis 450
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Zitiervorschlag: Anlage TNGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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