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# § 3a TNGebV — Anwendungsbestimmung

Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gebühren nach Nummer A.2 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Bestätigung und Berichtigung einer Zuteilung aus Anlass einer Rechtsnachfolge bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist. Gebühren nach Nummer C.1 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 3a TNGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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