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# § 3 TNGebV — Gebühren in besonderen Fällen

Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

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Zitiervorschlag: § 3 TNGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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