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# § 4 TNAV (Bayern) — Gründungsvizepräsident

TU Nürnberg-Aufbauverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es werden vier Gründungsvizepräsidenten mit folgenden Geschäftsbereichen bestellt:

1. Studium, Lehre und Internationales,

2. Digitalisierung und Künstliche Intelligenz,

3. Forschung, Innovation und Unternehmertum,

4. Beschäftigte, Alumni und Gleichstellung.

Der Gründungspräsident kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Geschäftsbereiche anders zuteilen. Die im Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Geschäftsbereiche dürfen in englischer Sprache wie folgt bezeichnet werden:

1. Education and International Affairs,

2. Digitization and Artificial Intelligence,

3. Research, Innovation and Entrepreneurship,

4. Staff, Alumni and Gender Equity.

(2) Die Gründungsvizepräsidenten werden durch den Gründungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für fünf Jahre bestellt. Eine Verlängerung ist für die Dauer der Aufbauphase, höchstens für fünf weitere Jahre, möglich. Zum Gründungsvizepräsidenten können neben den der Universität angehörenden Professoren bis zu zwei aus dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes – BayHIG) bestellt werden. Als Gründungsvizepräsidenten im Sinne von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 können auch Personen von außerhalb der Universität bestellt werden, sofern diese über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und ausgewiesene Führungskompetenz verfügen. Werden zwei Gründungsvizepräsidenten nach Satz 4 bestellt, so muss einer der beiden zusätzlich die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHIG nachweisen können, und im Anschluss an die Promotion mehrere Jahre an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung wissenschaftlich tätig gewesen sein. § 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 TNAV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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