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§ 15a TMG — Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten

Telemediengesetz

Außer Kraft: § 15a ist seit 15.01.2022 nicht mehr im TMG enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 10.06.2019.

Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.