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§ 4 TKrMeldpflV 1983

Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.