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# § 8 TKV (Brandenburg) — Vorkurs

Telekolleg-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorkurs dient der Vorbereitung auf die Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang. Für Kollegiatinnen und Kollegiaten ohne Fachoberschulreife ist die Teilnahme am Vorkurs verpflichtend. Für die übrigen Kollegiatinnen und Kollegiaten wird die Teilnahme am Vorkurs empfohlen.

(2) Der Vorkurs führt inhaltlich und methodisch in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik an das Anforderungsniveau der Fachoberschulreife heran. Die Lerngegenstände werden durch allgemeine methodische Hilfestellungen ergänzt.

(3) Der Vorkurs wird in Form von Fernsehsendungen und gedruckten, audiovisuellen oder elektronischen Lehr und Lernmaterialien angeboten. Bei ausreichend großer Teilnehmerzahl führen die Telekolleg-Einrichtungen begleitend Kollegtage durch. Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt.

(4) Für den Vorkurs werden in der Regel Fachgruppen für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik gebildet. Die Dauer der Fachgruppen-Beratungen beträgt in der Regel je eine Doppelstunde (90 Minuten). Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Kollegtage sinngemäß.

(5) Für die Aufnahme in den Vorkurs gilt § 5 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 8 TKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TKV/8

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