# § 3 TKV (Brandenburg) — Aufnahmevoraussetzungen

Telekolleg-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In das Telekolleg kann aufgenommen werden, wer

die Fachoberschulreife oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt und

eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nachweisen kann.

In das Telekolleg kann außerdem aufgenommen werden, wer

eine mindestens einjährige Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen oder

eine Meisterprüfung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung bestanden hat.

(2) In das Telekolleg kann nicht aufgenommen werden, wer

die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife bereits besitzt,

sich bereits zwei Mal erfolglos einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife unterzogen hat,

eine Schule oder Einrichtung besucht, deren Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife führt oder

sich zu einer Prüfung angemeldet hat, die zum Erwerb der Fachhochschulreife führt.

(3) Auf die Berufstätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden angerechnet

die selbständige und verantwortliche Führung eines Familienhaushaltes mit Kindern oder hilfsbedürftigen Angehörigen,

bis zur Höchstdauer von einem Jahr die von einem Arbeitsamt bescheinigten Zeiten von Arbeitslosigkeit,

ein in einem Betrieb, einer Behörde oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung durchgeführtes Vollzeitpraktikum,

bis zur Höchstdauer von einem Jahr ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,

die um die Hälfte der Länge des Wehrdienstes verkürzte Dauer eines Dienstes bei der Bundeswehr oder

die um die Hälfte der Länge des Wehrdienstes verkürzte Dauer eines Wehr oder Zivildienstes.

(4) Wer keine Wohnung im Land Brandenburg hat oder nicht im Land Brandenburg berufstätig ist, kann in das Telekolleg aufgenommen werden, wenn die Telekolleg-Einrichtungen noch freie Plätze haben.

(5) Wer die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, kann im Rahmen freier Plätze als Gast am Telekolleg teilnehmen, sofern dadurch das Bildungsziel der übrigen Kollegiatinnen und Kollegiaten nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung trifft die Telekolleg-Leitung. Telekolleg-Gäste können an Leistungsnachweisen teilnehmen, erhalten aber keine Trimester oder Abschlussnoten. Eine Teilnahmebescheinigung für Telekolleg-Gäste wird auch auf Wunsch nicht ausgestellt.

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Zitiervorschlag: § 3 TKV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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