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# § 16 TKV (Brandenburg) — Ergänzende Bestimmungen

Telekolleg-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kollegiatinnen und Kollegiaten mit Behinderungen werden auf Antrag bei Leistungsfeststellungen und in Prüfungen der Behinderung angemessene Erleichterungen gewährt. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit und die Zulassung oder Bereitstellung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch nicht verändert werden. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung gewähren, wenn andernfalls eine unzumutbare persönliche Härte entstünde und wenn die Abweichung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und der Gewährleistung der Anforderungen unbedenklich ist.

(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere die Verteilung der Fächer auf die Trimester und die Termine für die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen, werden vom für Schule zuständigen Ministerium in Verwaltungsvorschriften geregelt.

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Zitiervorschlag: § 16 TKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TKV/16

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