# § 15 TKV (Brandenburg) — Abschlussqualifikation und Zeugnis

Telekolleg-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer am Ende eines Telekolleg-Lehrgangs oder zweier unmittelbar aufeinander folgender Telekolleg-Lehrgänge die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie in allen vorgeschriebenen Fächern mindestens „ausreichende“ Abschlussnoten nachweist, hat die Abschlussqualifikation für die Fachhochschulreife erfüllt und erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife. Hat eine Kollegiatin oder ein Kollegiat an zwei unmittelbar aufeinander folgenden Telekolleg-Lehrgängen teilgenommen und in einem Fach in beiden Telekolleg-Lehrgängen Abschlussnoten erhalten, wird die bessere Abschlussnote in die Abschlussqualifikation übernommen.

(2) Die Abschlussqualifikation für die Fachhochschulreife wird auch erfüllt, wenn höchstens zwei nicht „ausreichende“ Abschlussnoten in vorgeschriebenen Fächern durch Abschlussnoten in vorgeschriebenen Fächern ausgeglichen werden können, die besser als „ausreichend“ sind. Hierfür gelten folgende Regeln:

Nur eine der nicht „ausreichenden“ Abschlussnoten darf „ungenügend“ sein,

eine „mangelhafte“ Abschlussnote wird durch eine mindestens „gute“ Abschlussnote oder zwei mindestens „befriedigende“ Abschlussnoten ausgeglichen,

eine „ungenügende“ Abschlussnote wird durch eine „sehr gute“ Abschlussnote oder zwei mindestens „gute“ Abschlussnoten ausgeglichen,

Abschlussnoten in Fächern mit zentraler Abschlussprüfung können nur durch Abschlussnoten in Fächern mit zentraler Abschlussprüfung ausgeglichen werden,

eine „ungenügende“ Abschlussnote im Fach Deutsch kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Das Zeugnis der Fachhochschulreife enthält die Abschlussnoten aller vorgeschriebenen Fächer, gegebenenfalls die Abschlussnoten zusätzlich in Einzelfach-Teilnahme belegter Fächer und die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote wird aus den Abschlussnoten aller vorgeschriebenen Fächer auf eine Zehntelnote genau berechnet und nicht gerundet. Das Muster für das Zeugnis wird in Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben.

(4) Wer am Vorkurs teilgenommen hat und am Ende des ersten Trimesters in allen vorgeschriebenen Fächern mindestens „ausreichende“ Abschlussnoten nachweist, hat die Abschlussqualifikation für die Fachoberschulreife erfüllt und erhält ein Zeugnis.

(5) Die Abschlussqualifikation für die Fachoberschulreife wird auch erfüllt, wenn höchstens eine nicht mindestens „ausreichende“ Abschlussnote in vorgeschriebenen Fächern durch Abschlussnoten in vorgeschriebenen Fächern ausgeglichen werden kann, die besser als „ausreichend“ sind. Hierfür gelten folgende Regeln:

eine „mangelhafte“ Abschlussnote wird durch eine mindestens „gute“ Abschlussnote oder zwei mindestens „befriedigende“ Abschlussnoten ausgeglichen,

eine „ungenügende“ Abschlussnote wird durch eine „sehr gute“ Abschlussnote oder zwei mindestens „gute“ Abschlussnoten ausgeglichen,

eine nicht mindestens „ausreichende“ Abschlussnote in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik kann nur durch Abschlussnoten in den genannten Fächern ausgeglichen werden,

eine „ungenügende“ Abschlussnote im Fach Deutsch kann nicht ausgeglichen werden.

(6) Das Zeugnis der Fachoberschulreife enthält die im ersten Trimester erworbenen Trimesternoten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik und die Abschlussnoten der Fächer Sozialkunde und Chemie. Das Muster für das Zeugnis wird in Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben.

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Zitiervorschlag: § 15 TKV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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