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# Anlage 2 TKGebV — Gebührentatbestände für die einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes

Telekommunikationsgebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1479)

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Lfd. Nr.	Gebührentatbestand	Gebühr in Euro
A	Allgemeine Gebühren
A.1	Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde	60
A.2	Änderung einer bestehenden Urkunde	60
A.3	Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat	bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
B	Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte
B.1	Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf "Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte	4 760
B.2	Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf	27 970
B.3	Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf	57 480
B.4	Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5 und B.6 genannten Fälle)	53 820
B.5	Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk (BSS)	68 810
B.6	Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich)	65 510
B.7	Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2	11 900
B.8	Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6	17 210
C	Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen
C.1	Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen	50 - 5 000
C.2	Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Verstößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen	100 - 50 000
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Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 TKGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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