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# Anlage 1 TKGebV — Gebührentatbestände für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes

Telekommunikationsgebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1478)

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Lfd. Nr.	Gebührentatbestand	Gebühr in Euro
A	Allgemeine Gebühren
A.1	Zweitschrift eines Registrierungsbescheides	60
A.2	Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unternehmens	50 - 500
A.3	Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat	bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
B	Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern
B.1	Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern	524
B.2	Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern	616
B.3	Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern	860
C	Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen
C.1	Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegen der Maßnahmen	500 - 15 000
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Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.

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Zitiervorschlag: Anlage 1 TKGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TKGebV/anlage-1

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