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§ 1 TKGebV — Erhebung von Gebühren

Telekommunikationsgebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt.