§ 82 TKG 2021 — Informationen über Baustellen

Telekommunikationsgesetz

Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Informationen über Baustellen sind Informationen nach § 142 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 143, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 142 Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.