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# § 94 TKG 2004 — Einwilligung im elektronischen Verfahren

Telekommunikationsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

- 1. der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,

- 2. die Einwilligung protokolliert wird,

- 3. der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und

- 4. der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

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Zitiervorschlag: § 94 TKG 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/94

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