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§ 77r TKG 2004 — Verordnungsermächtigung

Telekommunikationsgesetz

Historische Fassung: Stand 17.12.2019 bis 01.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die geografischen Erhebungen nach § 77q Absatz 1 zuständige Stelle sowie Umfang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der Übersicht nach § 77q Absatz 1 zu bestimmen.