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# § 51 TKG 2004 — Streitschlichtung

Telekommunikationsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. Die Anrufung erfolgt in Schriftform. Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten.

(2) Die Schlichtungsstelle wird bei der Bundesnetzagentur errichtet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Die Bundesnetzagentur regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung. Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.

(3) Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 51 TKG 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/51

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