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§ 139 TKG 2004 — Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Telekommunikationsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.