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# § 138a TKG 2004 — Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

Telekommunikationsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:

- 1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,

- 2. die Dauer der Verfahren und

- 3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.

Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 138a TKG 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/138a

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