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§ 130 TKG 2004 — Vorläufige Anordnungen

Telekommunikationsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.