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# § 2 TKÜV 2005 — Begriffsbestimmungen

Telekommunikations-Überwachungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Sinne dieser Verordnung ist

- 1. Anordnung

  - a) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 23b des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes, § 9 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und

  - b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 20m des Bundeskriminalamtgesetzes, § 23g des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;

- 2. Aufzeichnungsanschlussder Telekommunikationsanschluss einer berechtigten Stelle, an den deren Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen angeschlossen werden (Netzabschlusspunkt im Sinne von § 110 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes);

- 2a. Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungdie technische Einrichtung einer berechtigten Stelle, die an Aufzeichnungsanschlüsse angeschlossen wird und der Aufzeichnung, technischen Aufbereitung und Auswertung der Überwachungskopie dient;

- 3. berechtigte Stelle

  - a) im Sinne der Teile 2 und 3 die nach § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes, § 23a Absatz 1 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l Absatz 5 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation berechtigte Stelle und

  - b) im Sinne des Teils 4 die Stelle,

    - aa) die nach § 101a Absatz 1 in Verbindung mit § 100b der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 20m des Bundeskriminalamtgesetzes, § 23g des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung berechtigt ist, Auskunftsverlangen über nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes erhobene Verkehrsdaten zu stellen, oder

    - bb) der nach § 113c Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Telekommunikationsgesetzes Auskünfte über nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten erteilt werden dürfen;

- 4. Betreiber einer Telekommunikationsanlagedas Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle über die Funktionen einer Telekommunikationsanlage ausübt;

- 5. (weggefallen)

- 6. Endgerätdie technische Einrichtung, mittels derer ein Nutzer einen Telekommunikationsanschluss zur Abwicklung seiner Telekommunikation nutzt;

- 7. Pufferungdie kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen zur Vermeidung von Informationsverlusten während systembedingter Wartezeiten;

- 8. Referenznummerdie von der berechtigten Stelle vorgegebene eindeutige, auch nichtnumerische Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme oder des Auskunftsverlangens, die auch die Bezeichnung der berechtigten Stelle enthält;

- 9. Speichereinrichtungeine netzseitige Einrichtung zur Speicherung von Telekommunikation, die einem Teilnehmer oder sonstigen Nutzer zugeordnet ist;

- 10. Telekommunikationsanschlussder durch eine Rufnummer oder andere Adressierungsangabe eindeutig bezeichnete Zugang zu einer Telekommunikationsanlage, der es einem Nutzer ermöglicht, Telekommunikationsdienste zu nutzen;

- 11. Übergabepunktder Punkt der technischen Einrichtungen des Verpflichteten, an dem er die Überwachungskopie bereitstellt; der Übergabepunkt kann als systeminterner Übergabepunkt gestaltet sein, der am Ort der Telekommunikationsanlage nicht physikalisch dargestellt ist;

- 12. Übertragungsweg, der dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dientdie Verbindung zwischen dem Endgerät eines Internet-Nutzers und dem Netzknoten, der den Koppelpunkt zum Internet enthält, soweit nicht die Vermittlungsfunktion eines Netzknotens genutzt wird, der dem Zugang zum Telefonnetz dient;

- 13. Überwachungseinrichtungdie für die technische Umsetzung von Anordnungen erforderlichen technischen Einrichtungen des Betreibers einer Telekommunikationsanlage einschließlich der zugehörigen Programme und Daten;

- 14. Überwachungskopiedas vom Verpflichteten auf Grund einer Anordnung auszuleitende und an die Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung zu übermittelnde Doppel der zu überwachenden Telekommunikation;

- 15. Überwachungsmaßnahmeeine Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100e der Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes, den §§ 23a bis 23c des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht;

- 16. Verpflichteterwer nach dieser Verordnung technische oder organisatorische Vorkehrungen zur Umsetzung von Anordnungen zu treffen hat;

- 17. zu überwachende Kennung

  - a) das technische Merkmal, durch das die zu überwachende Telekommunikation in der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten gekennzeichnet ist,

  - b) im Falle von Übertragungswegen, die dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen, oder im Falle des § 5 oder des § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Bezeichnung des Übertragungswegs, oder

  - c) im Falle der §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes die Bezeichnung des Telekommunikationsnetzes einschließlich der für die Umsetzung der Anordnung erforderlichen, in der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten technischen Parameter;

- 18. Zuordnungsnummerdas vom Verpflichteten zu vergebende eindeutige, auch nichtnumerische Zuordnungsmerkmal, auf Grund dessen Teile der Überwachungskopie und die zugehörigen Daten einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.

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Zitiervorschlag: § 2 TKÜV 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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