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# § 19 TIntG (Nordrhein-Westfalen) — Landesbericht für Teilhabe und Integration sowie Statistik

Teilhabe- und Integrationsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierung legt dem Landtag alle fünf Jahre einen Teilhabe- und Integrationsbericht vor, der die Bevölkerungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Einwanderung (Einwanderungsmonitoring), den Stand der Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte auf der Grundlage von Zielen und Indikatoren (Integrationsmonitoring) sowie die teilhabe- und integrationspolitischen Maßnahmen und Leistungen des Landes in um-fassender Weise dokumentiert und bewertet.

(2) Das Prinzip des Gender Mainstreaming soll sowohl bei der Erstellung von Statistiken wie auch im Kontext der Erarbeitung von Indikatoren nach Absatz 1 beachtet werden.

(3) Jährlich werden eine kommentierte Einwanderungs- und Integrationsstatistik veröffentlicht sowie statistische Informationen für die Kommunen bereitgestellt.

(4) Das Land unterstützt Kreise, kreisfreie Städte und Gemeinden beim Aufbau eines lokalen und regionalen Einwanderungs- und Integrationsmonitorings.

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Zitiervorschlag: § 19 TIntG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TIntG/19

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