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# § 17 TIntG (Nordrhein-Westfalen) — Integrationspauschalen

Teilhabe- und Integrationsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Aufnahme und Betreuung nach § 15 Absatz 1 der neu eingewanderten Personen gewährt das Land den Gemeinden Integrationspauschalen. Für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Einreise erhalten die Gemeinden für jede nach § 15 aufgenommene Person eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 300 Euro. Dabei werden auch die im Zeitraum von zwei Jahren ab Einreise der Mutter in Deutschland geborenen Kinder für eine Dauer von zwei Jahren ab Geburt berücksichtigt.

(2) Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Integrationspauschalen ist das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg.

(3) Das Verfahren zur Gewährung der Integrationspauschalen regelt das für Integration zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich auch auf die Änderung der in Absatz 1 festgelegten Pauschalenhöhe.

(4) Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg, die Gemeinden und die Ausländerbehörden dürfen, soweit es für die Gewährung der Integrationspauschale erforderlich ist, folgende personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und untereinander übermitteln:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Sterbedatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten,

2. Datum der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, Angaben zum Aufenthaltsstatus,

3. derzeitige und frühere Anschriften, Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland und

4. Abkömmlinge.

(5) Die Gemeinden berichten dem Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg einmal jährlich über die Verwendung der Mittel. Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg trifft im Benehmen mit dem für Integration zuständigen Ministerium Regelungen über die Ausgestaltung der Berichterstattung.

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Zitiervorschlag: § 17 TIntG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TIntG/17

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