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# § 5 THWMitwV 2023 — Folgen bei Verstoß gegen Dienstpflichten

THW-Mitwirkungsverordnung  
Stand: 01.11.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verstößt eine Helferin oder ein Helfer schuldhaft gegen eine Dienstpflicht, so kann sie oder er abhängig von der Schwere des Verstoßes

- 1. ermahnt werden,

- 2. vorübergehend oder dauerhaft von der Teilnahme an bestimmten dienstlichen Veranstaltungen ausgeschlossen werden,

- 3. vorübergehend oder dauerhaft von Funktionen abberufen werden oder

- 4. Berechtigungen vorübergehend oder dauerhaft entzogen bekommen.

(2) Eine Helferin oder ein Helfer kann auch ohne Verschulden von Funktionen abberufen werden, wenn das mit der Funktion verbundene Vertrauensverhältnis gestört ist oder ihr oder ihm die notwendige Eignung fehlt.

(3) § 6 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 5 THWMitwV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/THWMitwV%202023/5

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