# § 3 THWMitwV 2023 — Probezeit

THW-Mitwirkungsverordnung  
Stand: 01.11.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen. Die Dauer der Probezeit und die Möglichkeit ihrer Verlängerung oder Verkürzung ist den Betroffenen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 3 THWMitwV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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