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# § 2 THWAbrV — Bemessung und Ermittlung von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche

THW-Abrechnungsverordnung  
Stand: 01.11.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung

- 1. der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des THW-Gesetzes,

- 2. der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und

- 3. der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen.

Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer gelten als Einsatzzeiten. Die Höhe der Auslagen setzt das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen.

(2) Für technische Unterstützungsleistungen außerhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Technische Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.

(3) Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gelten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. Ist in Abschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungsgegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage.

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Zitiervorschlag: § 2 THWAbrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/THWAbrV/2

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